2 BvR 986/19 - In Kopie vorgelegte Vollmacht bezogen auf das fachgerichtliche Verfahren nicht genügend
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 986/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  L...,











- Bevollmächtigte:




-













gegen




a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2019 - Vollz (Ws) 2/19 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2019 - S II StVK 13 Js 3/14 (1072/18) -,







c) den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 16. August 2018











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2020 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









 G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.








2








Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.








3








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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