2 BvR 981/19 - Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde darf nicht von Zahlung einer abschreckenden Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht werden
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 981/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  M...,














gegen




den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2019 - StVK 348/19, StVK 349/19 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwältin B..., Berlin










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B..., Berlin, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).








2








Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn – wie der Beschwerdeführer vorträgt – die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 916/19 -, Rn. 2).








3








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














Full & Egal Universal Law Academy