2 BvR 916/02 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 916/02 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn Sch...




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Eberhard J. Trempel und Koll.,

Spichernstraße 15, 10777 Berlin -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Finanzgerichts Berlin vom 14. Mai 2002 - 7 B 7515/01
-,



b)

mittelbar § 2 Abs. 3
EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. 1999, 402)








und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Hassemer

die Richterin Osterloh

und den Richter Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473) am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der
Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der
Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290
).




2



Im übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




3



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Hassemer
Osterloh
Mellinghoff







Full & Egal Universal Law Academy