2 BvR 907/17 - Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem strafvollzugsrechtlichen Verfahren wegen ungenügender Begründung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvR 907/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn A…,
















gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2017 - 3 Ws 265/16 (StVollz) -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 6. Februar 2016 - 4a StVK 41/15 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt W…










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2018 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Claudius F. Wagner, Rheinböllen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







 G r ü n d e :






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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.






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1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Ausführung wirft im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ) Zweifel auf. Das Gericht hat die Gefahr einer Entweichung im Sinne des § 50 Abs. 4 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz unter anderem mit dem Vorliegen einer „negativen Legalprognose“ begründet und zum Beleg auf externe Sachverständigengutachten aus den Jahren 1998, 2003 sowie 2008 verwiesen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).






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2. Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, entscheidungserhebliche Unterlagen - wie etwa die beiden Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. aus den Jahren 2013 und 2014, das Gutachten von Dr. S. aus dem Jahr 2015 oder den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - (vollständig) innerhalb der Monatsfrist vorzulegen oder deren Inhalt ausreichend wiederzugeben.






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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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