2 BvR 901/22 - Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin sowie Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerden
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 901/22 -








- 2 BvR 912/22 -








- 2 BvR 973/22 -








- 2 BvR 1115/22 -








- 2 BvR 1126/22 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












des Herrn (…),
















gegen 




1. den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 12. Mai 2022 - 584 StVK 112/22 Vollz -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











- 2 BvR 901/22 -,














2. 



den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 16. Mai 2022 - 584 StVK 83/22 Vollz -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











- 2 BvR 912/22 -,














3. 



den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 31. Mai 2022 - 584 StVK 121/22 Vollz -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











- 2 BvR 973/22 -,














4. 



a) den Beschluss des Kammergerichts
vom 30. Mai 2022 - 5 Ws 72/22 Vollz -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 30. März 2022 - 599 StVK 70/21 Vollz -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung einer Rechtsanwältin











- 2 BvR 1115/22 -,














5. 



a) den Beschluss des Kammergerichts
vom 14. Juni 2022 - 5 Ws 93/22 Vollz -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 13. Mai 2022 - 599 StVK 132/21 Vollz -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung einer Rechtsanwältin











- 2 BvR 1126/22 -









hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Vizepräsidentin König








und die Richter Müller,








Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 22. Juli 2022 einstimmig beschlossen:







Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.







Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1










Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.








2










Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











König



Müller



Maidowski
















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