2 BvR 878/17 - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags und Nichtannahme einer wegen Versäumung der Monatsfrist unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 878/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der I…,
vertreten durch den Vorstand der I… B., dieser vertreten
durch den ersten Vorsitzenden M…,












- Bevollmächtigter:




… -













gegen




a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2017 - 1 AZN 847/16 -,







b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2016 - 2 Sa 167/15 -,







c) das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Januar 2015 - 16 Ca 2864/14 -












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juni 2020
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.








2










1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.








3










2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.








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Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) – nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).








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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König
















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