2 BvR 87/17 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 87/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn S ...,













- Bevollmächtigte:




Rechtsanwälte Auer & Coll.,
Gesandtenstraße 10, 93047 Regensburg -













gegen




den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Januar 2017 - Au 1 S 16.32970 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg











hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







G r ü n d e :






1




1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.






2




a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).






3




b) Nach diesen Maßstäben kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, weil die Verfassungsbeschwerde sich derzeit mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG als von vornherein unzulässig erweist.






4




Die Verfassungsbeschwerde nimmt weder ausdrücklich noch in der Sache konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe in Bezug. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene gerichtliche Entscheidung nicht genügen und worin genau die gerügte Grundrechtsverletzung zu sehen sein soll, wird nicht deutlich; der Beschwerdeführer nennt ohne weitere Erläuterungen lediglich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG als verletzte Grundrechte. Ungeachtet der Frage, welche verfassungsrechtliche Argumentation durch die Quellen, auf die der Antragsteller sich beruft, gestützt werden soll, werden diese nicht beigefügt und nicht einmal konkret benannt. Ferner fehlt es an der im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung dieser Entscheidung. Eine entsprechende Darlegung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass auf eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen und vorgetragen wird, diese betreffe einen vergleichbaren Sachverhalt.






5




2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg, für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).






6




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Voßkuhle


Kessal-Wulf


Maidowski











Full & Egal Universal Law Academy