2 BvR 852/20 - Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 852/20 -
















IM NAMEN DES VOLKES








In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),











- Bevollmächtigter:




(…) -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -,






c) 



die Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 15. November 2017 - 73 AR 152/17 -












hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Vizepräsidentin König,








den Richter Müller








und die Richterin Wallrabenstein








am 24. November 2022 einstimmig beschlossen:







Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).









G r ü n d e :







1








Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wiederholt.








2








Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.











König



Müller



Wallrabenstein














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