2 BvR 834/19 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 834/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn Dr. B…,















gegen




a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2018 - 1 W 904/18 -,







b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2018 - 1 W 903/18 -,







c) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 13. Juli 2018 - 9 O 3030/12 (2) -,







d) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16. April 2018 - 9 O 3030/12 (2) -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts











und 
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2019
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.








2








Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 ). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.








3








Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines „im Verfassungsrecht versierten“ Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.








4








Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 ). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.








5








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Voßkuhle



Kessal-Wulf



Maidowski














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