2 BvR 656/16 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Entscheidung in der Hauptsache
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 656/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  G...,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwältin Silvia Oster
in Sozietät Lindemann, Oster, Weber,
Kortumstraße 63, 45130 Essen -













gegen



a) 



den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 2015 - 62 StVK 54/15 -,






b) 



den Beschluss der Behandlungskonferenz der Klinik AWO Behandlungszentrum Deerth als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwältin Silvia Oster, Essen










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Silvia Oster, Essen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Zwar verletzt die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da es seinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verlegung allein mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die Verlegung bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist (vgl. BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, NStZ-RR 2015, S. 355 ; siehe auch Lübbe-Wolff/Frotz, NStZ 2009, S. 677 ).






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Das Landgericht Hagen hat jedoch zugleich in der Hauptsache entschieden und dabei die angefochtene Verlegungsentscheidung aufgehoben, so dass die Eilentscheidung des Landgerichts - ebenso wie die angegriffene Verlegungsentscheidung - mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung prozessual überholt worden und für eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit kein Raum mehr ist.






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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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