2 BvR 62/18 - Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge Todes einer Beschwerdeführerin
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 62/18 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1. 


des Herrn V ... , ,








2. 


der Frau V ... ,








3. 


des minderjährigen V ... ,








4. 


der Frau M ... ,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwälte Ditzel & Kollegen,
Roßmarkt 1, 97421 Schweinfurt -













gegen




den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2017 - W 6 E 17.33779 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwältin Stöhr, Schweinfurt










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2018
einstimmig beschlossen:







Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Stöhr, Schweinfurt, werden abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt.







Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).






2




2. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 4. am 26. Februar 2018 verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat. Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.






3




3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Voßkuhle


Kessal-Wulf


Maidowski











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