2 BvR 512/17 - Antrag auf Zulassung als Beistand und Verfassungsbeschwerde erfolglos
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 512/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn S…,
















gegen



a) 



den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 262/16 -,






b) 



das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2016 - 1 KLs 2020 Js 18762/15 -












und 
Antrag auf Beiordnung von Herrn B.










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :







I.






1




Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.






2




Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.







II.






3




Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.






4




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






5




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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