2 BvR 492/18 - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 492/18 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau W…,
















gegen




den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2018 - II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2018 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Zulassung von Frau W. als Beistand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.







G r ü n d e :






1




Dem ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.






2




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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