2 BvR 450/19 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 450/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn G…,















gegen



a) 



den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern







vom 16. Januar 2019 - 4 T 233/18 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern







vom 20. November 2018 - 4 T 233/18 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Maidowski








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. April 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).








2










Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Maidowski



Langenfeld
















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