2 BvR 408/16 - Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und materieller Subsidiarität
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 408/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn G…
















gegen




den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016 - 1 Ws 363/15 -











hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Huber,








Müller,








Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.






2




Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.






3




Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 ; 110, 1 ; BVerfGK 2, 165 ; 7, 258 ; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.






4




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






5




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Huber
Müller
Maidowski










Full & Egal Universal Law Academy