2 BvR 363/20 - Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels möglicher Verletzung von Grundrechten abgelehnt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 363/20 -







In dem Verfahren
über







den Antrag auf Bewilligung von







Prozesskostenhilfe







und Beiordnung eines Rechtsanwalts







für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde












des Herrn R…,















gegen




a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2019 - 1 W 12/19 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2019 - 303 O 107/18 -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -, Rn. 2).








2










Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nichts ersichtlich.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König
















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