2 BvR 329/19 - Monatsfrist durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Unterlagen nicht gewahrt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 329/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau K…











- Bevollmächtigte:




… -














gegen



1. 



a) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 14. September 2018 - Qs 252/18 jug -,







b) den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 7. August 2018 - 3 Ds 360 Js 95099/16 jug -,






2. 



a) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. September 2018 - Qs 251/18 jug -,







b) den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 7. August 2018 - 3 Ds 260 Js 17493/17 jug -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.








2










Die Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ). Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).








3










Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde – samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen – hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.








4










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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