2 BvR 327/20 - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und Beistandszulassung nicht sachdienlich
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 327/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn Z…,















gegen




a) das Berufungsurteil des Landgerichts Cottbus - 25 Ns 20/19 -,







b) das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. März 2019 - 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18) -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.







Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.








2










Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König
















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