2 BvR 326/20 - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und Beistandszulassung nicht sachdienlich
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 326/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn Z…,















gegen




die Fortdauer der Untersuchungshaft












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.







Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.








2










Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Voßkuhle



Kessal-Wulf



Maidowski
















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