2 BvR 3/21 - 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt und Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 3/21 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau W…,
















gegen




den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2020 - III - 2 Ws 95/20 -












und 
Besetzungsrüge










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2021 einstimmig beschlossen:







Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.








2










Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).








3










Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil er vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 144, 20 ).








4










Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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