2 BvR 2728/13 - Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2728/13 -








- 2 BvR 2730/13 -








- 2 BvR 2731/13 -














In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












I.des Herrn Dr. G…,








- Bevollmächtigte:1.Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,








2.Prof. Dr. Dietrich Murswiek -














gegen 




1.den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP),







2.das Unterlassen der Bundesregierung, die Europäische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen,












hier:  
Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen











hier:  
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts











- 2 BvR 2728/13 -,















II.des Herrn H…,








sowie 11692 weiterer Beschwerdeführer,






- Bevollmächtigte:1.Prof. Dr. Christoph Degenhart,








2.Rechtsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin,








3.Prof. Dr. Bernhard Kempen -














gegen 




1.das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank aufgehoben wird,







2.das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der Bundesrepublik aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt,







3.die Weigerung des Deutschen Bundestages, zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank informiert worden ist,







4.den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt,












hier:  
Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen











hier:  
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts











- 2 BvR 2730/13 -,















III.des Herrn Prof. Dr. von St…,








sowie 17 weiterer Beschwerdeführer,







Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber -














gegen 




den Beschluss des EZB-Rates vom 6. September 2012,












hier:  
Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen











hier:  
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts











- 2 BvR 2731/13 -









hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -








unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter








Präsident Voßkuhle,








Huber,








Hermanns,








Müller,








Kessal-Wulf,








König,








Maidowski,








Langenfeld








am 16. Mai 2018 beschlossen:







Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.







Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).







G r ü n d e :






1




Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 ; 109, 190 ; 116, 69 ; 130, 1 ).






2




Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.










Voßkuhle


Huber


Hermanns




Müller


Kessal-Wulf


König




Maidowski


Langenfeld










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