2 BvR 261/01 - Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch Versagung einer Sachentscheidung
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 261/01 -










Im Namen des Volkes




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn K...




 





gegen
a)

den Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Januar
2001 - 3 Vollz (Ws) 66/00 -,



b)

den Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 2000 - 613 Vollz 112/00
-,



c)

die vom 21. März 2000 bis
30. Juni 2000 vollzogene Unterbringung des
Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen in einem
Einzelhaftraum von rund 8 Quadratmetern Fläche






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 13. März 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Beschlüsse des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Januar 2001 - 3 Vollz
(Ws) 66/00 - und des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 2000
- 613 Vollz 112/00 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
Die weiter gehende Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.





 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
zeitweilige Unterbringung zweier Strafgefangener in einem
Einzelhaftraum.




I.




2



Der Beschwerdeführer verbüßt eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Hamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am 21. März 2000 dort
aufgenommen und wegen Überbelegung der Anstalt bis zum 30.
Juni 2000 zusammen mit einem Mitgefangenen in einem
Einzelhaftraum von rund 8 qm Fläche untergebracht.
Ausgestattet war dieser Haftraum mit einem Etagenbett, zwei
Stühlen, einem Esstisch und einem Schrank. An sanitären
Einrichtungen waren - ohne räumliche Abtrennung - ein
Waschbecken und ein Klosett vorhanden. Die
Gemeinschaftsunterbringung in dem Einzelhaftraum wurde auf
Grund eines Beschlusses des Landgerichts vom 28. Juni 2000 -
613 Vollz 83/00 - im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig beendet.




3



Gegen die gemeinschaftliche Unterbringung in
der Einzelzelle wandte sich der Beschwerdeführer mit einem
Widerspruch, der von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen
wurde. Das generelle Problem der Überbelegung der
Haftanstalten sei derzeit nicht restlos zu beseitigen; ein
Neubau sei in Aussicht genommen. Vorerst würden alle neu
aufgenommenen Gefangenen, von Sonderfällen abgesehen,
vorübergehend zu zweit in Einzelhafträumen untergebracht und
später einzeln auf freiwerdende Hafträume verteilt.




4



Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer
gerichtliche Entscheidung. Er machte die Verletzung der Art.
1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG
sowie einfach-rechtlicher Bestimmungen geltend. Die
zuständige Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückzuweisen. Er sei aus den im Widerspruchsbescheid
genannten Gründen unbegründet. Im Übrigen werde eine
"Doppelunterbringung" des Beschwerdeführers auf Grund der
"erfolgten Senkung der Belegungsfähigkeit der Anstalt" in
Zukunft nicht mehr erforderlich sein. Dazu gab die Behörde
später auch eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung
ab.




5



Das Landgericht erklärte den Leistungsantrag
des Beschwerdeführers in der Hauptsache für erledigt und wies
den verbleibenden Antrag auf nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Art seiner Unterbringung zurück. Die
Justizvollzugsanstalt habe verbindlich erklärt, dass der
Beschwerdeführer künftig nicht erneut mit einem anderen
Gefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht werde. Für
den Antrag auf nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei, auch
wenn der Beschwerdeführer schlüssig eine
Grundrechtsverletzung vorgetragen habe, ein
Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben.
Wiederholungsgefahr bestehe wegen der Erklärung der Anstalt
nicht. Eine fortwirkende Diskriminierung des
Beschwerdeführers liege nicht vor. Seine Resozialisierung sei
durch die frühere Art seiner Unterbringung nicht
gefährdet.




6



Gegen diesen Beschluss wandte sich der
Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde. Die Fassung der
landgerichtlichen Entscheidung deute darauf hin, dass das
Gericht die Bedeutung des von der Justizvollzugsanstalt
verletzten Persönlichkeitsrechts verkannt habe. Er sei zudem
zum Objekt des Verfahrens gemacht worden. Der angegriffene
Widerspruchsbescheid sei aufrecht erhalten worden, obwohl das
Landgericht eine Grundrechtsverletzung erkannt habe. Es habe
übersehen, dass bei Vorliegen von Grundrechtsverletzungen
stets ein Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche
Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns
bestehe. Gerügt worden sei eine Verletzung der Menschenwürde,
die besonders schwer wiege. Zudem sei mit Blick auf die
Aufrechterhaltung des Widerspruchsbescheides zweifelhaft, ob
die Hauptsache wirklich erledigt sei; auch daraus ergebe sich
ein Rechtsschutzinteresse.




7



Das Oberlandesgericht verwarf die
Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne von § 116 Abs.
1 StVollzG. Die Auffassung des Landgerichts, ein
Feststellungsinteresse folge nicht schon aus dem Gewicht des
erledigten Grundrechtsverstoßes, sei nicht zu beanstanden.
Sie stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der ein
Feststellungsinteresse anzunehmen sei, wenn einerseits ein
tief greifender Grundrechtseingriff vorliege und die
Belastung andererseits auf einen Zeitraum beschränkt sei,
innerhalb dessen der Betroffene typischerweise gerichtlichen
Rechtsschutz nicht erlangen könne. Zwar sei es bedenklich,
dass sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst habe,
ob die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit der Erlangung
gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch unterlaufen habe. Dies
könne aber dahinstehen, denn dieser mögliche
Aufklärungsmangel sei nicht entscheidungserheblich. Die
Anstalt habe in einem Parallelverfahren erklärt, dass keine
unfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung in Einzelhafträumen
mehr erfolge und zwar auch nicht in Fällen, in denen Anträge
auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden seien.
Daher sei ein Unterlaufen des Rechtsschutzes
auszuschließen.




II.




8



Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs.
1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1,
104 Abs. 1 GG geltend. Das Oberlandesgericht sei über sein
Vorbringen hinweggegangen, dass eine Erledigung der
Hauptsache wegen fortdauernder Bestandskraft des
Widerspruchsbescheids nicht eingetreten sei. Er sei zudem mit
Kosten belastet worden. Unberücksichtigt geblieben sei sein
Hinweis auf einen beabsichtigten Amtshaftungsanspruch als
Grund für ein fortbestehendes Feststellungsinteresse. Das für
Amtshaftungsklagen zuständige Zivilgericht vertrete die
Rechtsauffassung, dass die Art der zeitweiligen
Gemeinschaftsunterbringung in einem Einzelhaftraum nicht
gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoße; insoweit habe er ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verletzung der
Menschenwürde durch das Strafvollstreckungsgericht. Er habe
auch im Fall der Verlegung in eine andere Haftanstalt in
Hamburg wegen der generellen Überbelegung der Haftanstalten
mit einem Wiederholungsfall zu rechnen, zumal die zuständigen
Behörden ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben hätten und
eine klarstellende Gerichtsentscheidung fehle. Das
Oberlandesgericht habe bei sachgemäßer Anwendung des
§ 116 StVollzG nicht von der Unzulässigkeit seiner
Rechtsbeschwerde ausgehen dürfen.




III.




9



Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat von einer Äußerung
abgesehen.




IV.




10



Der unmittelbare Angriff des Beschwerdeführers
im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf die Maßnahme der
Justizvollzugsanstalt geht fehl; denn die Maßnahme bildet
neben den angegriffenen Gerichtsentscheidungen keinen
eigenständigen Angriffspunkt im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren.




11



Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
Übrigen zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist auch zur
Entscheidung berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht namentlich durch den Beschluss des
Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00
und 1777/00 - bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).




12



1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das
Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die
beanstandete Unterbringungssituation nicht mehr besteht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei
schwer wiegenden Grundrechtseingriffen auch nachträglich ein
Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl.
Beschluss des Zweiten Senats a.a.O.). Zwar wird im
vorliegenden Fall nicht die Freiheitsentziehung als solche
beanstandet. Wohl aber richtet sich die verfassungsrechtliche
Beanstandung gegen die besonders einschneidende Art und Weise
der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers während
des Strafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage, dann muss ein
Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen
Überprüfung zulässig sein. Zudem kann der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage weit reichende Bedeutung
zukommen (vgl. Dünkel/Morgenstern, Überbelegung im
Strafvollzug - Gefangenenraten im internationalen Vergleich,
in: Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für
Müller-Dietz, 2001, S. 133 ff.).




13



Die im Eilverfahren nach § 114 StVollzG
zu Gunsten des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des
Landgerichts vom 28. Juni 2000 - 613 Vollz 83/00 - enthält
nur eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage. Sie
hat das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der
Hauptsachefrage nicht entfallen lassen.




14



2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen
gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).




15



a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur
das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die
Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen
substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 ; 100, 313
; 101, 397 ; Beschluss des Zweiten
Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und
1777/00 -). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf
nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus
Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so
anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des
rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen
wird. Statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu
enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln, wie der
Annahme der prozessualen Überholung, leer laufen (vgl.
BVerfGE 96, 27 ). Die Fachgerichte haben auch mit
Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die
zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven
gerichtlichen Rechtsschutzes zu erfüllen.




16



b) Diesem Maßstab tragen die angegriffenen
Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.




17



Ein berechtigtes Interesse des Bürgers an der
nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
hoheitlichen Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, besteht
unter anderem dann, wenn die Maßnahme diskriminierend wirkt
(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR
527/99, 1337/00 und 1777/00 -). In solchen Fällen ist auch
nach Erledigung der Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse des
Betroffenen anzuerkennen. Das Landgericht hat angenommen, die
Unterbringung des Beschwerdeführers zusammen mit einem
weiteren Gefangenen in einem Einzelhaftraum wirke nicht
diskriminierend. Dies trifft auf verfassungsrechtliche
Bedenken, da die Art der Unterbringung des Strafgefangenen
dessen Menschenwürde verletzen kann (Art. 1 Abs. 1 GG). In
der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits darauf
hingewiesen worden, dass der Unterbringung in kleinen
Hafträumen durch die Menschenwürde der betroffenen
Strafgefangenen Grenzen gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV
1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting). Das Recht auf Achtung
seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen
werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher
Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben
(vgl. BVerfGE 72, 105 ). Mit Blick darauf hätte
die Annahme, die beanstandete Art der Unterbringung wirke
nicht diskriminierend, jedenfalls näherer Erläuterung
bedurft; daran fehlt es in der vom Rechtsbeschwerdegericht
gebilligten Entscheidung des Landgerichts. Dem Recht auf
Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der
Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes
Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ).
Schon dies lässt in aller Regel nach Erledigung eines
Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch
nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als
schutzwürdig erscheinen. Auf die vom Oberlandesgericht
hervorgehobene Frage, ob der Beschwerdeführer Rechtsschutz in
angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme erreichen
konnte, kommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. Beschluss
des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99,
1337/00 und 1777/00 -).




18



Auf den weiteren Vortrag des
Beschwerdeführers, das Verfahren diene der Vorbereitung einer
Amtshaftungsklage, gehen die Fachgerichte nicht ein.




19



Nach allem haben die Fachgerichte dem
Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine
Sachentscheidung über sein Begehren versagt und seinen
Rechtsschutz dadurch in einer Weise verkürzt, die mit Art. 19
Abs. 4 GG nicht vereinbar ist.




20



3. Dieser Befund führt zur Aufhebung der
fachgerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht. Die weiteren Grundrechtsrügen des
Beschwerdeführers bedürfen hiernach keiner weiteren
Prüfung.




V.




21



Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a
Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Soweit sein
Antrag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zum Teil zu weit
ging, fällt dies kostenrechtlich nicht ins Gewicht.




22



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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