2 BvR 2507/16 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2507/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn Dr. K…,
















gegen




§ 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015, in Kraft getreten am 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177)











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 20. Juli 2017 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 ; 15, 491 ) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 ; 43, 291 ; 60, 360 ; 74, 297 ; 114, 258 ) unzulässig.










Huber


Kessal-Wulf


König











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