2 BvR 2460/18 - Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung unzulässig
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2460/18 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn L…,











- Bevollmächtigter:




… -














gegen



a) 



den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg







vom 20. Dezember 2018 - 11 Cs 16 Js 27025/17 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Ravensburg







vom 16. August 2018 - 2 Qs 61/18 -,






c) 



den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg







vom 23. Juli 2018 - 11 Cs 16 Js 27025/17 -,






d) 



den Strafbefehl des Amtsgerichts Ravensburg







vom 29. März 2018 - 11 Cs 16 Js 27025/17 -












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.








2










Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen zur Glaubhaftmachung lediglich darauf bezogen, dass er mit einer rechtzeitigen Übermittlung des Originals seiner Verfassungsbeschwerde bis zum 15. Oktober 2018 habe rechnen dürfen. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aber bereits abgelaufen.








3










Für den Fristbeginn war auf die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 16. August 2018 (2 Qs 61/18) abzustellen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer spätestens am 24. August 2018 zugestellt worden, denn mit Schriftsatz von diesem Tag hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 16. August 2018 Anhörungsrüge erhoben. Die Monatsfrist ist demnach spätestens am 24. September 2018 abgelaufen.








4










Auf die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 11. September 2018, mit dem das Landgericht Ravensburg die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, kam es für den Fristbeginn nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Anhörungsrüge war von vornherein nicht geeignet, um eine Gehörsverletzung zu begründen. In diesem Fall kommt es für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge an, sondern auf die Zustellung der Ausgangsentscheidung. Andernfalls hätte es der Beschwerdeführer alleine durch die unsubstantiierte Behauptung einer Gehörsverletzung selbst in der Hand, den Beginn der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu verschieben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris, Rn. 11; s. ferner BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, Rn. 13; Nichtannahmebeschluss vom 10. Juli 2018 - 1 BvR 1360/16 -, juris; Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2492/18 -, juris).








5










2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig.








6










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








7










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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