2 BvR 2400/13 - Berichtigung des Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2400/13 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde










des Herrn H…,










- Bevollmächtigte:



Rechtsanwältin Lea Voigt,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -












gegen



a)  



den Beschluss des Bundesgerichtshofs







vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -,






b)  



das Urteil des Landgerichts Potsdam







vom 14. Dezember 2012 - 25 KLs 12/12 -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Landau








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO








am 29. Januar 2015 einstimmig beschlossen:









Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:












Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.











Diese Entscheidung ist unanfechtbar.













Landau
Kessal-Wulf
König














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