2 BvR 2395/14 - Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge
Karar Dilini Çevir:













BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2395/14 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde










des Herrn W ...













gegen




den Beschluss des Landgerichts Koblenz - Strafvollstreckungskammer Diez -







vom 1. August 2014 - 7c StVK 100/14 EA -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Landau








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 13. Januar 2015 einstimmig beschlossen:








Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.








G r ü n d e :






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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.






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1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 ), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.






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2. Eine Anhörungsrüge war hier nicht deshalb entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 ).






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Dass das Landgericht zum einen mit dem angegriffenen Beschluss über den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ohne ihm zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Erwiderung zuzuleiten, und dass es zum anderen den Beschluss gefasst hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor den nach dem Richterwechsel - abweichend von der auf sein Verlangen bereits erfolgten Mitteilung - zur Entscheidung berufenen Richter von Amts wegen zu nennen, stellt einen Gehörsverstoß dar.






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Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ). Die Gelegenheit zur Äußerung muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag eingeräumt werden, der für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 89, 381 ; BVerfGK 7, 438 ). Dazu gehören Stellungnahmen der Gegenseite (vgl. BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 22 und vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 - juris, Rn. 2).






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Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6). Dies gebietet, den Betroffenen, dem auf sein Verlangen die zur Entscheidung berufenen Gerichtspersonen mitgeteilt worden sind, über jede Änderung in der Besetzung von Amts wegen zu informieren (vgl. zu § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO: RGSt 66, 10 ; BayObLG, Urteil vom 29. September 1989 - RReg 2 St 10/89 -, juris, Rn. 11; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 24 Rn. 21).






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Diese Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gelten - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).






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3. Sonstige Gründe, derentwegen es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), den Rechtsweg mit der Anhörungsrüge auszuschöpfen, sind nicht ersichtlich.






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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Landau
Kessal-Wulf
König














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