2 BvR 239/14 - Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Erledigungserklärung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvR
239/14 -















In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn M ... ,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwälte Steckbeck & Ruth,
Leipziger Platz 1, 90491 Nürnberg -













gegen



a) 



den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs







vom 31. Oktober 2013 - 19 C 12.2233 -,






b) 



den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach







vom 20. September 2012 - AN 6 K 11.01671 -












hier: 
Antrag nach § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG/§ 104 ZPO (Kosten-/Vergütungsfestsetzung)










hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Huber,








Müller,








Maidowski








am 8. Juli 2016 einstimmig beschlossen:







Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.







Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.







Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.







G r ü n d e :






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Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 ; 91, 146 ). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).






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Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.






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Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.









Huber
Müller
Maidowski










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