2 BvR 2210/01 - Kein Verstoss gegen die Grundsätze fairen Verfahrens gemäß GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 oder Art 19 Abs 4 durch Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2210/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn W...




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Jochen Drescher,

Am Leutewitzer Park 6, 01157 Dresden -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Landgerichts Bautzen vom 28. November 2001 - 1 Qs 139/01
-,



b)

den Beschluss des
Amtsgerichts Kamenz vom 9. Oktober 2001 - 1 Ds 140 Js
10262/01 -






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).




2



Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall
obliegen allein den dafür allgemein zuständigen Gerichten und
sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (BVerfGE 18, 85 ).




3



Die "normalen" Subsumtionsvorgänge innerhalb
des einfachen Rechts sind daher so lange der Nachprüfung des
Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind.




4



Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem
Fall, in dem es um einen Verstoß gegen § 315 c Abs. 1
Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB geht und der nicht vorbestrafte,
im Wesentlichen geständige und der deutschen Sprache mächtige
Angeklagte lediglich die Höhe des entstandenen Schadens
bestreitet, verstößt offensichtlich nicht gegen die
Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) oder Art. 19 Abs. 4 GG.




5



Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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