2 BvR 2176/19 - Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2176/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau W…,















gegen




„alle grundgesetzwidrigen/verfassungswidrigen unrechtmäßigen Grundbuchamt-Eintragungen beim Grundbuchamt N. in B.“auf dem Hausgrundstück der Beschwerdeführerin in B.












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.








2








Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).








3








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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