2 BvR 2091/14 - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2091/14 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde








der Frau M…,









des Herrn M…,














- Bevollmächtigte:



Rechtsanwälte B… und S… -















gegen



a) 



den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24. Juli 2014 - 6 T 186/14 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2014 - 6 T 184/14 -,






c) 



den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13. Juni 2014 - 99 IN 153/13 -












und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 











hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








den Richter Landau








und die Richterin Hermanns








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.







G r ü n d e :







I.






1




Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.






2




Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts haben sie den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.







II.






3




Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.






4




1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).






5




2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.







III.






6




Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






7




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Voßkuhle
Landau
Hermanns










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