2 BvR 2071/01 - Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung von GG Art 3 Abs 1 und Art 33 Abs 5
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2071/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn R... ,
des Herrn D... ,
des Herrn D... ,
des Herrn L... ,
der Frau F... ,
des Herrn L... ,
des Herrn S... ,
des Herrn A... ,
des Herrn B... ,
des Herrn H... ,
des Herrn F... ,
des Herrn E... ,
des Herrn R... ,





 





gegen

das Unterlassen des
Gesetzgebers, eine Erhöhung der Besoldung für
Besoldungsempfänger für das Kalenderjahr 2000 - Art. 1
Abs. 1 BBVAnpG (Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2000) vom 19. April 2001
(BGBl I S. 618) vorzunehmen






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Sommer,

Broß,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




I.




1



Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes
Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des
Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach
den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der
Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG
unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.
April 2001 (BGBl I S. 618) die Besoldung für das Kalenderjahr
2000 zu erhöhen. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht eine
Erhöhung der Dienstbezüge um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar
2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar
2002 vor.




II.




2



Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,
22 ).




3



Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität gemäß § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet den
Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen
Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur
dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein
solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ). Es
entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die
für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine
Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem
Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in
seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ). Vorliegend
müssen sich die Beschwerdeführer daher darauf verweisen
lassen, ihr Begehren nach Durchführung des von ihnen bereits
eingeleiteten Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst
im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage
vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7/95
-, NVwZ 1998, S. 76 ).




4



Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




5



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Broß
Mellinghoff







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