2 BvR 2039/17 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Versagung der Beiordnung eines Verteidigers
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 2039/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn I…,











- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Claus Förster,
Allee der Kosmonauten 28a, 12681 Berlin -













gegen




den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt Claus Förster, Berlin










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2018 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Förster wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.






2




Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.






3




Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.






4




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






5




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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