2 BvR 1965/01 - Unanfechtbarkeit der Auslagenentscheidung bei unanfechtbarer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren verfassungsmäßig
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1965/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn L...




 





gegen
a)

den Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2001 - 516 Qs 218/01
-,



b)

den Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2001 - 259 Cs
151/01 -






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.




2



Die Entscheidung des Landgerichts, die vom
Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde gegen die
Auslagenentscheidung in dem das Strafverfahren gemäß
§ 153 Abs. 2 StPO einstellenden und gemäß § 153
Abs. 2 Satz 4 StPO einer Anfechtung entzogenen Beschluss des
Amtsgerichts als unzulässig zu verwerfen, ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Sie ist auf die Vorschrift des
§ 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO gestützt, nach der
Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen einer
Anfechtung in Fällen entzogen sind, in denen eine Anfechtung
der Entscheidung in der Hauptsache nicht statthaft ist. Diese
Vorschrift, durch die eine langjährige fachgerichtliche
Kontroverse im Sinne der herrschenden Meinung durch den
Gesetzgeber entschieden worden ist, steht im Einklang mit der
Verfassung (für die frühere herrschende Meinung vgl. BVerfG
MDR 1984, S. 373). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Fehlers bei der Anwendung dieser Vorschrift des einfachen
Rechts durch das Gericht, die einer ins Einzelne gehenden
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), sind
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vom
Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Willkür (Art. 3 Abs. 1
GG) beruht auf einer Verkennung der geltenden
einfach-rechtlichen Rechtslage.




3



Auch die Entscheidung des Amtsgerichts, die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach Einstellung
des Verfahrens gegen ihn nach § 153 Abs. 2 StPO nicht
der Staatskasse zu überbürden, ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf den
Umstand, dass das Amtsgericht seine Entscheidung nicht
begründet hat. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen,
dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr
anfechtbare Entscheidung ausnahmslos einer Begründung bedarf
(vgl. BVerfGE 50, 287 ).




4



Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




5



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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