2 BvR 196/02 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 196/02 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn S...




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Dr. Jörg Burkhard und Koll.,

Luisenstraße 28, 65185 Wiesbaden -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2001 -
5/13 Qs 17/01 -,



b)

den Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999 - 94
Js 15133.3/99-931 Gs -






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. März 2002 einstimmig beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.




2



1. Die Rüge, das Landgericht habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, ist mangels hinreichender
Substantiierung unzulässig. Insoweit fehlt es an einer
Mitteilung, was der Beschwerdeführer im Falle eines
vorherigen Hinweises des Landgerichts auf den Gesichtspunkt
des fehlenden Rechtsschutzinteresses vorgetragen hätte (vgl.
BVerfGE 91, 1 m.w.N.).




3



2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Offen bleiben kann, ob im Hinblick auf die lange
Zeitspanne von nahezu zwei Jahren zwischen dem Vollzug des
Durchsuchungsbeschlusses und der Erhebung der Beschwerde das
Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel deshalb entfallen
ist, weil der Beschwerdeführer unter Verhältnissen untätig
geblieben ist, unter denen vernünftiger Weise etwas zur
Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. hierzu
BVerfGE 32, 305 ff.). Das Landgericht hat hierauf nicht
allein abgestellt, sondern ergänzend die Beschwerde auch als
unbegründet angesehen, weil der angegriffene amtsgerichtliche
Durchsuchungsbeschluss, auf dessen Gründe die Strafkammer
Bezug genommen hat, seine Umgrenzungsfunktion erfülle. Dies
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem
Durchsuchungsbeschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
als Verantwortlicher einer Gebäudereinigungsfirma verdächtig
ist, über mehrere Jahre hinweg für dort beschäftigte
Arbeitnehmer aufgrund inhaltlich unrichtiger oder
unvollständiger Steuererklärungen Lohnsteuer nicht abgeführt
zu haben. Dies ist mehr als eine nur schlagwortartige
Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat, welche nicht
ausreichen würde (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Eine
kurze Tatumschreibung genügt (vgl. BVerfGE 20, 162
). Eine weitere Tatkonkretisierung ist bei einem
Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung im Frühstadium der
Ermittlungen weder möglich noch geboten. Dies gilt auch für
den Tatzeitraum, der gleichfalls noch aufgeklärt werden soll.
Daher war dieser durch die Angaben "zumindest jedoch ab dem
Veranlagungszeitraum 1996" einerseits und durch das Datum des
Beschlusses andererseits hinreichend konkret umrissen. Aus
der Umschreibung des Tatvorwurfs ergibt sich auch die
Bezeichnung der betroffenen Steuerart und der steuerlich
erheblichen Handlungen des Beschwerdeführers für das von ihm
vertretene Unternehmen. Damit wurde für die
Vollziehungsbeamten und für die Verteidigung die Zielrichtung
der Aufklärungsbemühungen klargestellt. Dass nach
schriftlichen Aufzeichnungen wie beispielsweise
Lohnunterlagen, Anstellungsverträgen und Zeiterfassungsbögen
oder ähnlichem gesucht werden sollte, war nach der Sachlage
selbstverständlich; welcher Art die Unterlagen konkret sein
würden, ließ sich nicht vorher angeben. Eine weitere
Konkretisierung der gesuchten Sachbeweise war deshalb nicht
erforderlich (vgl. BVerfGE 20, 162 ).




4



Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




5



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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