2 BvR 1949/18 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1949/18 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn R…,












- Bevollmächtigter:




… -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg







vom 9. August 2018 - 2 Ss(OWi) 197/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg







vom 23. Juli 2018 - 2 Ss(OWi) 197/18 -,






c) 



das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst







vom 29. Januar 2018 - 81 OWi 610 Js 58190/17 (1539/17) -,






d) 



den Beschluss des Landgerichts Oldenburg







vom 25. Januar 2018 - 5 Qs 12/18 -











hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Maidowski








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1










Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt worden.











II.






2










Ungeachtet dessen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch ein Informationszugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen ergeben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -), erweist sich die Verfassungsbeschwerde hier als unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).











1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ; 140, 229 ). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 140, 229 ; 142, 234 ).










2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. So fehlt es der Beschwerdeschrift an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den einzelnen angegriffenen Entscheidungen. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf vorangegangene Schriftsätze im Instanzenweg verweist, genügt auch dies nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zum einen enthalten die in Bezug genommenen Dokumente ebenfalls keinen verfassungsrechtlich-argumentativen Vortrag zum konkreten Verfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf einen Anhang hinweist, dem er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte beigegeben hat, oder ob er versucht, diese in die Beschwerdeschrift zu integrieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, Rn. 6 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, Rn. 3).







5










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Maidowski



Langenfeld
















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