2 BvR 1879/22 - Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1879/22 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen




den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 - 1 VAs 21/22 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Müller








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. November 2022 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1










Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.








2










Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).








3










Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.











II.






4










Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.








5










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Müller



Langenfeld
















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