2 BvR 1854/21 - Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerden und Hinweis für künftige Verfahren auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1854/21 -








- 2 BvR 1855/21 -








- 2 BvR 1856/21 -








- 2 BvR 1857/21 -








- 2 BvR 1858/21 -








- 2 BvR 1859/21 -








- 2 BvR 1966/21 -








- 2 BvR 1974/21 -








- 2 BvR 2091/21 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












des Herrn (…),
















gegen




1. den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 4. Oktober 2021 - H 9 StVK 921/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1854/21 -,













2. 



a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2021 - V 4 Ws 250/21 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2021 - H 9 StVK 942/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1855/21 -,













3. 



a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2021 - V 4 Ws 251/21 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2021 - H 9 StVK 872/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1856/21 -,













4. 



den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 28. September 2021 - H 9 StVK 934/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1857/21 -,













5. 



den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24. September 2021 - H 9 StVK 933/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1858/21 -,













6. 



den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 21. September 2021 - H 9 StVK 931/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1859/21 -,













7. 



den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2021 - 23 StVK 173/21, 23 StVK 174/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1966/21 -,













8. 



den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10. September 2021 - H 9 StVK 761/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 1974/21 -













9. 



den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 5. November 2021 - H 9 StVK 1009/21 -












 
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










- 2 BvR 2091/21 -








hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Vizepräsidentin König








und die Richter Müller,








Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:







Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1










Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.








2










Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











König



Müller



Maidowski
















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