2 BvR 183/01 - Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Entscheidung einer Disziplinarkammer zur beamtenrechtlichen Würdigung der Unterzeichnung eines Flugblatts mit beleidigendem Inhalt
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 183/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn M...




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Frank Ehrenberg,

Altenritter Straße 13, 34225 Baunatal -





 





gegen
a)

den Beschluss der
Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom
20. Dezember 2000 - DK 1819/00 -,



b)

die Beschwerdeentscheidung
des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft
und Forsten vom 25. Mai 2000 - I 11-8a 16 (Menke) -
7025/00 -,



c)

die Verfügung des
Regierungspräsidums Kassel vom 9. Dezember 1999 - 12-01
8e B -






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Sommer,

Broß,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 2002 einstimmig beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).




2



Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG durch die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung liegt nicht vor. Unter
Zugrundelegung des verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 5 GG
geforderten Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 39, 334
) ist das Verwaltungsgericht zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen in dem vom
Beschwerdeführer namentlich - wenn auch ohne Amtsbezeichnung
- unterzeichneten Flugblatt nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 GG
gedeckt seien. Das Fachgericht hat dabei den Inhalt des
Flugblatts dahingehend gewürdigt, dass dieser die vorgesetzte
Dienststelle des Beschwerdeführers und den im Flugblatt
namentlich erwähnten Regierungspräsidenten von Kassel
herabwürdige und dadurch den Eindruck entstehen lassen
könnte, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal
gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber
Jedermann sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1988, NJW
1989 - 2 BvR 111/88 -, S. 93). Das ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.




3



Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




4



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Broß
Mellinghoff







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