2 BvR 1672/15 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem ausländerrechtlichen Verfahren
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1672/15 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1.der Frau C …,






2.des Herrn J …,











- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Dr. Mark Swatek,
Ravenéstraße 4, 13347 Berlin -













gegen




a)den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin







vom 5. August 2015 - VG 7 K 621.15 R -,







b)das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin







vom 9. Juni 2015 - VG 7 K 73.15 A -











hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 8. August 2018 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo sei gewährleistet, fehlerhaft gewesen sein soll. Die bloße, nicht näher belegte Behauptung, dies treffe nicht zu, reicht nicht aus. Der allgemeine Hinweis darauf, dass immer wieder Abschiebungsverbote zugunsten von Betroffenen aus dem Kosovo festgestellt würden, ist zur Darlegung ebenfalls nicht geeignet. Zu einer drohenden Retraumatisierung wurde nicht konkret vorgetragen. Entsprechende Atteste lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor; auch zu vergeblichen Bemühungen um eine psychiatrische Behandlung in dem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren zwischen der Einreise der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthält die Verfassungsbeschwerde keine konkreten Angaben. Das Vorbringen ist deshalb auch nicht geeignet, die mit diesem Gesichtspunkt - wenn auch sehr knapp - begründete Offensichtlichkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nachträglich vorgelegten Belege für eine schwerwiegende und langandauernde psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1., die monatelang stationär behandelt wurde und für die deshalb ein Betreuer bestellt wurde, kann - asylrechtlich - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gestellt werden. Die - aufenthaltsrechtliche - Geltendmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist bereits erfolgt, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer Duldungen erhalten haben.






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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Voßkuhle


Kessal-Wulf


Maidowski











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