2 BvR 1668/17 - Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer betreffend die Rehabilitierung ihrer Vorfahren wegen deren Enteignung in der Sowjetischen Besatzungszone
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1668/17 -








- 2 BvR 2671/17 -








- 2 BvR 1866/18 -








- 2 BvR 2133/18 -








- 2 BvR 2144/18 -








- 2 BvR 2473/18 -








- 2 BvR 2493/18 -








- 2 BvR 1052/19 -








- 2 BvR 1201/19 -








- 2 BvR 1288/19 -








- 2 BvR 39/20 -








- 2 BvR 205/20 -








- 2 BvR 713/21 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












1. 


der Frau (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 2017 - 2 Ws (Reh) 9/17 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Halle vom 27. Februar 2017 - 12 Reh 233/12 -,






c) 



„hilfsweise gegen die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Anwendungsbereich des StrRehaG durch den Gesetzgeber“,






d) 



„hilfsweise gegen die Vorenthaltung eines effektiven Rechtsbehelfs zwecks Durchsetzung der Rehabilitierung des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin im Hinblick auf dessen Verfolgung wegen angeblich während der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Taten durch deutsche Kommissionen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“












- 2 BvR 1668/17 -,













2. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. November 2017 - 22 Ws_Reha 9/17 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Mai 2017 - 22 Ws_Reha 9/17 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. März 2017 - 16 Rh 132/11 -












- 2 BvR 2671/17 -,













3. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2018 - 1 Reha Ws 13/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2018 - 1 Reha Ws 13/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 20. März 2018 - BSRH 71/17 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 1866/18 -,













4. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. August 2018 - 22 Ws_Reha 6/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Juli 2018 - 22 Ws_Reha 6/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 13. März 2018 - 41 Rh 112/11 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 2133/18 -,













5. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. August 2018 - 1 Ws (Reh) 16/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juli 2018 - 1 Ws (Reh) 16/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2018 - Reh. 140/17 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 2144/18 -,













6. 


der Frau (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Oktober 2018 - 1 Ws (Reh) 19/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2018 - 1 Ws (Reh) 19/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2018 - Reh. 156/17 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 2473/18 -,













7. 


der Frau (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Oktober 2018 - 1 Ws (Reh) 17/18 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2018 - 1 Ws (Reh) 17/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2018 - Reh. 139/17 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 2493/18 -,













8. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai 2019 - 22 Ws_Reha 10/19 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 2019 - 22 Ws_Reha 10/19 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28. Dezember 2018 - 41 Rh 97/11 -












- 2 BvR 1052/19 -,













9. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2019 - 1 Reha Ws 14/17 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2018 - 1 Reha Ws 14/17 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. Dezember 2016 - BSRH 92/16 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 1201/19 -,













10. 


a) der Frau (…),






b) 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2019 - 2 Ws (Reha) 19/18 -,






b) 



den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2019 - 2 Ws (Reha) 19/18 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. August 2018 - 41 BRH 116/12 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 1288/19 -,













11. 


der Frau (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2019 - 22 Ws_Reha 17/19 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Juni 2019 - 22 Ws_Reha 17/19 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 22. März 2018 - 41 Rh 107/11 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 39/20 -,













12. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2020 - 2 Ws (Reha) 8/19 -,






b) 



den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2019 - 2 Ws (Reha) 8/19 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 29. März 2019 - BRH 49/17 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 205/20 -,













13. 


des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. -














gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. März 2021 - 22 Ws_Reha 10/20 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. September 2020 - 22 Ws_Reha 10/20 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. April 2020 - 23 Rh 39/19 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands











- 2 BvR 713/21 -









hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. März 2022 einstimmig beschlossen:







Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.







Die Anträge auf Zulassung von Herrn Dr. G. als Beistand mit Ausnahme des – gegenstandslosen – Antrags in dem Verfahren 2 BvR 713/21 werden abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1









1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von Rehabilitierungsanträgen der Beschwerdeführer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) hinsichtlich der Rehabilitierung ihrer Vorfahren (nachfolgend: Betroffene) wegen deren Enteignung in der Sowjetischen Besatzungszone (nachfolgend: SBZ). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bei diesen Enteignungen habe es sich um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG gehandelt. Die Fachgerichte haben dies im Kern durchgängig mit der Begründung abgelehnt, die Betroffenen seien damals allein aufgrund der Größe ihres Grundbesitzes enteignet worden; ein individueller strafrechtlicher Schuldvorwurf im Sinne einer strafrechtlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 5 StrRehaG sei damit nicht einhergegangen.







2










So liegt auch die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg in dem Verfahren 2 BvR 713/21. In dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren verwarf das Oberlandesgericht Rostock die Beschwerde als unzulässig. Der Unterzeichner der Beschwerdeschrift zähle nicht zu dem gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 StrRehaG vertretungsberechtigten Kreis, da er seine Anwaltszulassung zurückgegeben habe. Eine Zustimmung des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG zur Wahl des Unterzeichners als Bevollmächtigten liege nicht vor und komme auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen in Betracht. Aus der dem Senat vorliegenden Vollmacht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beanspruchen könne. Bevollmächtigt sei danach die „Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. & von X.“, wobei Herr Dr. G. und Frau X. keine Rechtsanwälte seien.








3









2. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind ausschließlich ebenfalls durch denselben Unterzeichner unterzeichnet. Die vorgelegten Vollmachten wurden sämtlich „der Anwaltskanzlei Ga., Dr. G. und X. (…) zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens“ gegen die jeweils angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen erteilt. In den Jahren 1983 bis 2013 war und seit Februar 2021 ist der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme des Verfahrens 2 BvR 713/21 verfügte er nicht über eine Anwaltszulassung.










II.






4










1. a) Die Anträge auf Zulassung als Beistand sind mit Ausnahme des Antrags in dem Verfahren 2 BvR 713/21 abzulehnen.








5










Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung als Beistand ist in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; 154, 372 ; BVerfGK 13, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1).








6










Zwar trägt der Unterzeichner vor, seine Zulassung als Beistand sei aufgrund seiner besonderen, durch eine Dissertation ausgewiesenen rechtshistorischen Expertise im Zusammenhang mit Vermögensentziehungen in der SBZ sachdien- lich. Damit ist sie aber noch nicht für die Beschwerdeführer subjektiv notwendig. Sie haben mit Rechtsanwältin Ga. eine gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG zur Prozessvertretung zugelassene Person bevollmächtigt. Es ist nicht erkennbar, weshalb unter diesen Umständen eine Vertretung durch sie unzumutbar gewesen sein sollte.








7










b) In dem Verfahren 2 BvR 713/21 ist der Zulassungsantrag, der mit verfah- renseinleitendem Schriftsatz im Oktober 2020 gestellt wurde, gegenstandslos. Der Unterzeichner ist noch im Rahmen der Beschwerdefrist (erneut) zur Rechtsan- waltschaft zugelassen geworden und hat sich – bei gebotener rechtsschutzinten- siver Auslegung – seinen Vortag aus dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu Eigen gemacht.








8









2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.







9










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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