2 BvR 1663/19 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1663/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1. 


des Herrn M…,







2. 


der Frau A…,







3. 


der Minderjährigen M…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…,







4. 


der Minderjährigen M…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…,







5. 


des Minderjährigen M…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…,







6. 


des Minderjährigen M…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…,












- Bevollmächtigter:




… -













gegen




a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2019 - 17 K 553/19.A -,







b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2019 - 17 K 553/19.A -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.








2








In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 120, 274 ; 142, 234 ).








3








Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatszeitraums auch auf Sachverhalte nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister im Rahmen der Prüfung von § 161 Abs. 3 VwGO ein Verfassungsverstoß liegt.








4








Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).








5








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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