2 BvR 1658/19 - Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1658/19 -















In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau J...,












- Bevollmächtigte:




... -















gegen



a) 



den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach







vom 26. August 2019 - AN 14 S 19.50537 -,






b) 



den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach







vom 25. April 2019 - AN 14 E 19.50415 -












hier: 
Antrag auf Auslagenerstattung










hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Vizepräsidentin König








und die Richter Müller,








Maidowski








am 13. September 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 für erledigt erklärt hat.








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2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat keinen Erfolg.








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Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).








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Danach ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.








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Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung erlassenen Bescheid vom 1. Februar 2018 mit Erklärung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführerin – die Aufhebung der Eilbeschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April und vom 26. August 2019 – für berechtigt erachtet hat; im Gegenteil hat es in der Erklärung vom 9. Januar 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 1. Februar 2018 bis zum Ablauf der Überstellungsfrist aus seiner Sicht rechtmäßig gewesen sei und (nur) wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben werde.








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Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet nicht statt.








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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











König



Müller



Maidowski
















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