2 BvR 162/20 - Verfassungsbeschwerde betreffend die Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von zehn Monaten nicht hinreichend begründet
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 162/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  D...,














gegen




den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2020 - 11 StVK 323/19 (1) -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt bestrittenen Anträge auf Durchführung einer augenärztlichen Untersuchung vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Anträge des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.








2










Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Verfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 10).








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Das Landgericht Rostock hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es zunächst den vom Beschwerdeführer begehrten und von der Justizvollzugsanstalt nach Rechtshängigkeit im März 2019 angekündigten Termin für eine augenärztliche Untersuchung im Juli 2019 abgewartet und schließlich erst am 15. Januar 2020 – nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über 10 Monate anhängig war – eine Entscheidung über diesen getroffen hat.








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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König
















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