2 BvR 1598/19 - Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1598/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn R…,















gegen




a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. August 2019 - 2 Ws 515/19 Vollz -,







b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2019 - 7c StVK 300/18 -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









 G r ü n d e :







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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr).








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Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).








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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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