2 BvR 1586/15 - Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1586/15 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde








des Herrn Z …,








- Bevollmächtigte:




Rechtsanwältin W. … -













gegen



a) 



den Beschluss des Kammergerichts







vom 22. Juli 2015 - 3 Ws 297/15 - 141 AR 277/15 -,






b) 



den Beschluss des Kammergerichts







vom 23. Juni 2015 - 3 Ws 297/15 - 141 AR 277/15 -,






c) 



den Beschluss des Landgerichts Berlin







vom 1. Juni 2015 - (515 Ks) 251 Js 26/14 (7/14) -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Landau








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 11. September 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.







G r ü n d e :






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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.






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1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.






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a) Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juni 2015 über die Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft ist der Verteidigung am 26. Juni 2015 zugegangen. Der Beschwerdeführer legte die Verfassungsbeschwerde indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 26. August 2015 ein.






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b) Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge (§ 33a StPO) war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Kammergerichts in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 zu den Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft und zum Haftgrund der Fluchtgefahr von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdegerichts. Die Behauptung, das Gericht habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 ). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 480 ; 20, 300 ).






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2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Verfassungswidrigkeit der Haftbedingungen begründet, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.






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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr.). Nach diesen Maßstäben hätte der Beschwerdeführer zunächst Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren nach § 119 Abs. 5, § 119a StPO in Anspruch nehmen müssen.






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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Landau
Kessal-Wulf
König










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