2 BvR 158/02 - Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren bzgl der Herabsetzung des Verkehrswerts gem § 74a Abs 5 ZVG
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 158/02 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn S...




 





gegen

den Beschluss des
Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2001 - 4 T 94/01
-









und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Sommer,

Broß,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.




 


Gründe:




1



Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt.




2



Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer
(vgl. Landgericht Göttingen, Rechtspfleger 1973, S. 105;
Landgericht Frankfurt, Rechtspfleger 1974, S. 324;
Landgericht Köln, Rechtspfleger 1989, S. 75; Landgericht
Halle, ZfIR 1997, S. 113) und von Verfassungs wegen nicht zu
beanstandender Weise das Rechtsschutzinteresse für die auf
Herabsetzung des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten
Verkehrswertes gerichtete Beschwerde verneint. Eine
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts ist
nicht ersichtlich, da sie jedenfalls nicht auf dem geltend
gemachten Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE
60, 313 ; 86, 133 ; stRspr). Auf die
ergänzende Äußerung des Gutachters vom 25. Oktober 2001 ist
das Landgericht nur im Rahmen von Hilfserwägungen
eingegangen, welche seine Entscheidung nicht tragen.




3



Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




4



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Broß
Mellinghoff







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