2 BvR 1566/00 - Rspr des BVerwG zur einschränkenden Auslegung des § 17 Abs 5 BDO nicht zu beanstanden
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


    - 2 BvR 1566/00 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn K...




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Ralf Krause und Koll.,

Haydnstraße 18, 12203 Berlin -





 





gegen
a)

das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D
66.98 -,



b)

das Urteil des
Bundesdisziplinargerichts - Kammer XV, Regensburg - vom
25. Juni 1998 - XV VL 21/97 -






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Sommer,

Broß,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).




2



Der Beschwerdeführer rügt, die
fachgerichtliche Auslegung des § 17 Abs. 5 BDO sei
willkürlich. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall ist aber allein Sache der
dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei
Verletzungen von spezifischem Verfassungsrecht durch die
Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dabei
ist spezifisches Verfassungsrecht nicht schon dann verletzt,
wenn eine Entscheidung einfach-rechtlich fehlerhaft ist.
Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots wird nur dann
verstoßen, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ;
62, 189 ; 80, 48 ). Das ist hier nicht
der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausführlich
dargelegt, weshalb es sowohl aus Wortlaut wie auch Sinn und
Zweck des § 17 Abs. 5 BDO dessen Anwendbarkeit auf
Freisprüche aus materiellen Gründen, wie das Nichtvorliegen
oder die Nichtbeweisbarkeit einer Straftat, beschränkt, nicht
aber vom objektiven und subjektiven Tatbestand losgelöste
Umstände, die zu einem Freispruch führen können, wie
vorliegend einen persönlichen Strafaufhebungsgrund
(§ 371 AO), als ausreichend ansieht. Dem hat der
Beschwerdeführer lediglich seine abweichende Sicht entgegen
gesetzt, ohne einen in der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts liegenden Verstoß gegen Grundrechte
oder grundrechtsgleiche Rechte darzutun.




3



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Broß
Mellinghoff







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