2 BvR 1547/20 - Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1547/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn N…,
















gegen



a) 



das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - 2 Zs 613/20 -,






b) 



das Schreiben der Staatsanwaltschaft Stade vom 13. März 2020 - NZS 115 Js 10384/20 -












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 2021 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.








2










Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.








3










Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.








4










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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