2 BvR 1464/19 - Unzureichende Begründung eine Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer auslieferungsrechtlichen Sache
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1464/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  I...,











- Bevollmächtigter:




… -













gegen




a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2019 - Ausl. 301 AR 3/19 -,







b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2019 - Ausl. 301 AR 3/19 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











hier:  
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Huber,








Müller








und die Richterin Kessal-Wulf








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2019
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 ). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber



Müller



Kessal-Wulf














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