2 BvR 1392/17 - Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Hinweis auf Anordnung einer Missbrauchsgebühr
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvR 1392/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  N…,














gegen



a) 



den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 Ws (Vollz) 54/17 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23. März 2017 - 21 StVK 0187/17 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.







 G r ü n d e :






1




Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen.






2




Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.






3




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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